In Zeiten der Digitalisierung der öffentlichen Hand leitet Dorothea Mund aus den Grundrechten, aber auch aus staatsorganisationsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes ein Recht des Einzelnen auf menschliche Entscheidung ab. Dieses Recht zieht der technischen Erzeugung von Verwaltungsentscheidungen einerseits rechtliche Grenzen. Andererseits erlaubt es die Entwicklung einer Dogmatik und zeigt, wie weit die Automation im Bereich der Verwaltung gehen darf.
Die Digitalisierung hat die öffentliche Hand erreicht. Neue Verfahrensvorschriften zur Automation und Digitalisierung der Verwaltung wie etwa im Besteuerungsverfahren oder im Verwaltungsverfahren regeln die rein technische Erzeugung von Maßnahmen der Verwaltung. Zuweilen sollen Verwaltungsakte ohne die Beteiligung eines Menschen ergehen. Dorothea Mund begrüßt die technische Entwicklung, zieht aber zugleich rechtliche Grenzen. Insbesondere aus den Grundrechten, aber auch aus staatsorganisationsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes leitet sie ein (neues) Recht auf menschliche Entscheidung ab. Dieses Recht kann nur in wenigen Fällen durch die rechtsprechende Gewalt erfüllt werden. In den meisten Bereichen der öffentlichen Verwaltung müssen Entscheidungen den Menschen vorbehalten sein oder jedenfalls rein technisch erzeugte Maßnahmen der Verwaltung auf Antrag von Menschen überprüft werden können. Auf Grundlage des Rechts auf menschliche Entscheidung entwickelt Dorothea Mund zudem eine Dogmatik, die festschreibt, wie weit die Automation im Bereich der Verwaltung gehen darf.
Die Arbeit wurde mit dem von der Gesellschaft der Freunde der Universität Augsburg gestifteten Universitätspreis 2022 ausgezeichnet.
Inhaltsübersicht:
Einleitung
Erstes Kapitel: Digitalisierung der öffentlichen HandA. Phänomenologie der Digitalisierung der öffentlichen Hand
B. Informationstechnologische Vergewisserung
C. Elektronische Datenverarbeitung bei der Verwaltung und technische Erzeugung von Verwaltungsentscheidungen
Zweites Kapitel: Chancen und Risiken der technischen Erzeugung von Verwaltungsentscheidungen
A. Chancen der technischen Erzeugung von Verwaltungsentscheidungen
B. Strukturelle Unterschiede zwischen Mensch und Informationstechnik
C. Weitere Risiken durch die technische Erzeugung von Verwaltungsentscheidungen
Drittes Kapitel: Das Recht auf menschliche Entscheidung im GrundgesetzA. Bisherige Schutzbestrebungen im positiven Recht
B. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Informationstechnologie
C. Vorgaben des Grundgesetzes für die technische Erzeugung von Verwaltungsentscheidungen
Viertes Kapitel: Kategorien technisch erzeugbarer Verwaltungsentscheidungen
A. Vollständig technisch erzeugbare Entscheidung unter Ausschluss des Menschen
B. Automationsgeleitete menschliche Entscheidung und automationsgestützte menschliche Entscheidung
C. Vollständig menschliche Entscheidung unter Ausschluss der Technik
D. Zwischenfazit
Zusammenfassung