Ab wann wird aus Herabwürdigungen in Sozialen Netzwerken rechtswidrige Hassrede? Der Einzelfallentscheidung liegt eine Grundrechtsabwägung zugrunde: Der Meinungsfreiheit der einen steht das Recht der persönlichen Ehre der anderen gegenüber. Nora Wienfort untersucht, warum und inwieweit das grundgesetzliche Rechtsgut »Ehre« vor Hassrede in Sozialen Netzwerken schützt und wie sich der Ehrschutz in Fällen diskriminierender Äußerungen zu den besonderen Gleichheitssätzen verhält.
Mit dem Aufstieg der Sozialen Medien ist das Problem der Hassrede dringlicher und komplexer geworden. Wenn Netzwerkanbieter, Zivil- oder Strafgerichte über die Frage entscheiden, ob eine Äußerung noch rechtmäßig oder rechtswidrig ist, liegt dem eine Abwägung gegenläufiger grundrechtlicher Belange zugrunde: der Meinungsfreiheit einerseits und dem Recht der persönlichen Ehre als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts andererseits. Nora Wienfort untersucht, warum und inwieweit das grundgesetzliche Rechtsgut »Ehre« vor Hassrede in Sozialen Netzwerken schützt und wie sich der Ehrschutz in Fällen diskriminierender Äußerungen zu den besonderen Gleichheitssätzen verhält. Angesichts der von Hassrede ausgehenden Einschüchterungseffekte schlägt sie vor, den Ehrschutz nicht nur als rein privatnütziges Grundrecht, sondern auch als einen Gegenstand öffentlicher Interessen zu verstehen, und entwickelt Kriterien für die Herstellung praktischer Konkordanz im Einzelfall.
Inhaltsübersicht:
Einleitung
Kapitel 1: ProblemaufrissA. Hassrede in Sozialen Netzwerken - eine Arbeitsdefinition
B. Adressierte Rechtsfragen
C. Die Rolle der Grundrechte in den untersuchten Fallkonstellationen
D. Darstellung der einschlägigen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
E. Charakteristika und Spezifika der Kommunikation in Sozialen Netzwerken
F. Fazit
Kapitel 2: Hassrede und Recht der persönlichen EhreA. Der Ehrbegriff des Grundgesetzes
B. Schutzgüter des grundgesetzlichen Ehrschutzes: eine Rekonstruktion
C. Beeinträchtigungen des Rechts der persönlichen Ehre
D. Fazit
Kapitel 3: Das Öffentliche Interesse am Ehrschutz
A. Öffentliches Interesse am öffentlichen Diskurs
B. Grundgesetzliche Kommunikationsordnung und Soziale Netzwerke
C. Mehrwerte des Ehrschutzes zugunsten weiterer öffentlicher Interessen
D. Fazit
Kapitel 4: Ehrschutz und GleichheitsrechteA. Mehrwert gleichheitsrechtlicher Perspektiven
B. Hassrede als Beeinträchtigung des Schutzbereichs des Art. 3 Abs. 3 GG
C. Dogmatische Rekonstruktion in der Einzelfallentscheidung
D. Fazit
Kapitel 5: Weitere Beteiligte und ihre GrundrechtspositionenA. Streit über die Rechtswidrigkeit eines Posts
B. Streit über die Vertragswidrigkeit eines Posts
C. Fazit
Kapitel 6: Einzelfallkriterien für Hassrede in Sozialen Netzwerken
A. Deutung eines Hassrede-Posts
B. Zu berücksichtigende Grundrechtspositionen
C. Herstellung praktischer Konkordanz
D. Fazit