Diethelm Klippel
Geistiges Eigentum und Plagiat
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- 10.1628/zge-2021-0019
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»Verrechtlichung« und »Geistiges Eigentum« werden in diesem Beitrag als Schlüsselbegriffe für die Erforschung der Geschichte des Rechtsschutzes gegen Plagiate angesehen. Die Entwicklung eines solchen Rechtsschutzes ging zunächst Hand in Hand mit der Geschichte des Urheberrechts. Drucker, Verleger oder Autoren waren nach der Erfindung des Buchdrucks nur dann gegen unberechtigten Nachdruck geschützt, wenn ihnen ein entsprechendes Privileg erteilt worden war; ansonsten bestand Vervielfältigungs‑ und Nachdruckfreiheit. Diese unvollkommene Verrechtlichung des Schutzes gegen Plagiate währte bis in das 19. Jahrhundert hinein, trotz der ausgedehnten Nachdruckdiskussion und Ansätzen zur Gesetzgebung im 18. Jahrhundert. Ein weiterer Verrechtlichungsschub erfolgte durch das Modell des Geistigen Eigentums im Naturrecht, das als subsidiär geltendes Rechtangesehen wurde. Auf diesem Modell beruhten die Gesetze von Staaten des Deutschen Bundes zum Schutz des Geistigen Eigentums gegen Nachdruck im 19. Jahrhundert. Der moderne urheberrechtliche Schutz gegen Plagiate entstand durch die Urheberrechtsgesetze des zweiten deutschen Kaiserreiches. Da das Urheberrecht sich zur Sanktionierung speziell von Wissenschaftsplagiaten als nur zum Teil geeignet erwies und erweist, setzte zu Beginn des 21. Jahrhunderts ein weiterer Verrechtlichungsprozess ein, indem nämlich wissenschaftsethische Überlegungen vom Schutz gegen Wissenschaftsplagiate durch das Wissenschaftsrecht abgelöst wurden.