Michael Nietsch
Nachvertragliche Lieferpflichten beim Kauf
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- 10.1628/002268814X13898789841409
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Die vertraglichen Hauptpflichten des Verkäufers erschöpfen sich nach § 433 Abs. 1 BGB in der sach- und rechtsmängelfreien Übergabe und Übereignung der Kaufsache. Nachvertragliche Lieferpflichten sind in den kaufrechtlichen Vorschriften bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Hauptpflichten nicht vorgesehen. Allerdings ist der Käufer bisweilen darauf angewiesen, zur Erhaltung der Verwendungstauglichkeit der Kaufsache die Möglichkeit zum Nachkauf bzw. dem Bezug einzelner (Ersatz-)Teile zu haben. Der folgende Beitrag behandelt vor diesem Hintergrund die Frage, ob und auf welche Weise nachvertragliche Lieferpflichten des Verkäufers und des Herstellers begründet werden können.