Thomas Lobinger
Die Fahrlässigkeitshaftung des Herstellers in den sogenannten Dieselfällen
Section: Anmerkung: Bürgerliches Recht
Volume 78 (2023) /
Issue 17,
pp. 769-775
(7)
Published 29.08.2023
Published in German.
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- 10.1628/jz-2023-0243
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In Reaktion auf den EuGH ermöglicht der BGH in den sogenannten Dieselfällen eine auf den Differenzschaden begrenzte Fahrlässigkeitshaftung der Hersteller gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Thomas Lobinger kritisiert die Beschränkung der Haftungsfolgen als dogmatisch nicht tragfähig und zeigt auf, dass sich die Herstellerhaftung in Anknüpfung an die Übereinstimmungsbescheinigung bereits als Sonderverbindungshaftung begründen lässt.